Nicht-EU-Bürger müssen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Auf der Homepage des Migrationsamtes finden Sie ausführliche Informationen auf englisch und schwedisch zur Registrierung und Antragstellung, u.a. Informationsblätter und Formulare.
Studierende an Universitäten/HochschulenStudenten an Universitäten/Hochschulen in Schweden müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um Ihr Aufenthaltsrecht registrieren lassen zu können / eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten:- Nachweis über einen Studienplatz in Schweden. - Nachweis über ausreichende eigene finanzielle - Versorgung während der gesamten geplanten Studienzeit in Schweden, z.B. durch einen Nachweis über eigene Bankguthaben oder den Nachweis über ein - Stipendium des Heimatlandes. - Es muss nachgewiesen werden, dass dem Studenten monatlich 7.300 SEK in einem Zeitraum von mindestens 10 Monaten pro Jahr zur Verfügung stehen. Dieser Betrag entspricht ungefähr den Studienförderungsmitteln in Schweden. - Nachweis über Krankenversicherungsschutz im Ausland. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über deren Leistungen.Angehörige von StudierendenMitreisende Ehegatten und unverheiratete Kinder unter 18 Jahren können eine Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer des Aufenthalts des Studierenden bekommen, wenn ihre finanzielle Versorgung gesichert ist.
DoktorandenDoktoranden und Wissenschaftler werden als Gaststudierende angesehen. An sie werden folgende Anforderungen gestellt:- Nachweis über ein Angebot eines Ausbildungsplatzes an einer wissenschaftlichen Institution.Im Übrigen gelten dieselben Regeln wie für Studierende.GastforscherEin Gastforscher ist eine Person mit akademischem Doktorgrad. Wissenschaftler, die von wissenschaftlichen Institutionen in Schweden zu Lehrtätigkeiten für die Dauer von höchstens drei Monaten eingeladen sind, benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung. Ansonsten werden folgende Anforderungen gestellt:Gastforscher müssen bei Antragstellung eine schriftliche Aufnahmebestätigung (Hosting Agreement) der Universität oder Hochschule vorlegen.Angehörige von Gastforschern und DoktorandenMitreisende Ehegatten und unverheiratete Kinder unter 18 Jahren können eine Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer des Aufenthalts des Gastforschers/Doktoranden bekommen, wenn ihre finanzielle Versorgung gesichert ist.
Schüler an Gymnasien und VolkshochschulenUm das Aufenthaltsrecht zum Besuch eines Gymnasiums/einer Volkshochschule in Schweden zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:- Nachweis über einen Vollzeitausbildungsplatz an der entsprechenden Schule. - Nachweis über eine gesicherte finanzielle Versorgung während der gesamten geplanten Studienzeit.AustauschstudentenUm das Aufenthaltsrecht für ein Studium als Austauschstudent zu erhalten, müssen Sie Vollzeit studieren oder an einem Austauschprogramm teilnehmen.Eine Bestätigung seitens der jeweiligen Organisation bezüglich Ihrer Annahme für das Austauschprogramm sowie Angaben zu Kontaktpersonen in Schweden sind ebenfalls erforderlich.