Die gesamte Tätigkeit der EU muss auf Verträgen, den zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Mitgliedstaaten basieren. Die Verträge legen die Grundzüge für Zusammenarbeit, Tätigkeit der Institutionen, Entscheidungsbefugnis und Rechtsetzungsverfahren der EU fest. Die wichtigsten Verträge sind:
Im Zuge der Zusammenarbeit und dem EU-Beitritt weiterer Länder sind weitere Verträge hinzugekommen. Beispiele hierfür sind der Vertrag von Amsterdam, der Vertrag von Nizza und die Beitrittsabkommen der Mitgliedstaaten.
Rechtsvorschriften nach dem EG-Vertrag
Die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten haben die Entscheidungsbefugnis für die meisten unter den EG-Vertrag fallenden Bereiche an die EU übertragen. Die EU kann folglich innerhalb dieser Bereiche an Stelle der nationalen Parlamente legislativ tätig werden. Dies gilt vor allem für drei Arten von Rechtsvorschriften:
Rechtsvorschriften nach dem EU-Vertrag
In der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU werden normalerweise keine Rechtsvorschriften verabschiedet. Die Mitgliedstaaten haben die Entscheidungsbefugnis nicht an die EU übertragen. Die Zusammenarbeit erfolgt auf zwischenstaatlicher Ebene und bezieht sich auf außenpolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Dies können drei Arten von Maßnahmen sein:
Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in polizeilichen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie bei der Kriminalitätsbekämpfung erfolgt auf zwischenstaatlicher Ebene. Die Mitgliedstaaten haben die Entscheidungsbefugnis nicht an die EU übertragen. Die Zusammenarbeit kann drei Arten von Maßnahmen enthalten: