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Identitätsnummern in Schweden

Haftungsbeschränkung: Dieser Text dient nur der allgemeinen Orientierung in Fragen des schwedischen Testamentsrechts. Eine juristische Beratung kann er nicht ersetzen. Stand: Dezember 2008

Personennummer (Personnummer)

Eine schwedische Personennummer besteht aus zehn Zahlen und hat zur Aufgabe, die einheitliche Identitätsbezeichnung einer Privatperson in Schweden festzustellen. Das heutige Personennummernsystem ist im Jahr 1967 eingeführt worden, vor allem, um die Versteuerung, Sozialversicherung und Einwohnerregistrierung in Schweden zu vereinfachen. Heute wird die Personennummer in Schweden in verschiedensten Zusammenhängen verwendet, sowohl in der öffentlichen Verwaltung als auch im Kontakt mit privaten Unternehmen, z. B. Telefonanbietern und Banken.

Die Botschaft wird oft gefragt, ob es ausländischen Staatsbürgern möglich ist, eine schwedische Personennummer zu erhalten.

Die Erteilung von Personennummern ist in § 18 Folkbokföringslagen (1991:481) geregelt (Meldegesetz). Laut diesem Gesetz erhalten diejenigen Personen eine Personennummer, die im zentralen Einwohnermelderegister in Schweden angemeldet sind. Erst nach erfolgter Anmeldung kann eine Personennummer beantragt werden. Das für das Einwohnermelderegister zuständige Amt ist das schwedische Finanzamt (Skatteverket). Es ist nicht möglich, eine Personennummer über die Botschaft zu beantragen.

Die Erteilung einer Personennummer ist also grundsätzlich nicht an die Staatsangehörigkeit geknüpft. Um in das zentrale Melderegister aufgenommen zu werden, ist es allerdings erforderlich, dass die beantragende Person ihren Wohnsitz in Schweden hat und für mindestens ein Jahr haben wird.

Um einen Wohnsitz in Schweden begründen zu können, müssen zugewanderte ausländische Staatsbürger zuerst ein Aufenthaltsrecht/eine Aufenthaltsgenehmigung  durch das schwedische Migrationsamt (Migrationsverket) erwerben. Informationen über Aufenthaltsgenehmigungen für Schweden erhalten Sie in englischer Sprache beim schwedischen Migrationsamt:
> Migrationsverket

Danach sind die Wohnsitzmerkmale für zugewanderte Personen in § 3 Abs. 1 Folkbokföringslagen so formuliert: Derjenige, bei dem nach Zuwanderung angenommen werden kann, dass er mindestens ein Jahr lang in seiner normalen Lebensführung regelmäßig seine Nachtruhe oder eine gleichwertige längere tägliche Ruhephase in Schweden verbringen wird, ist ins Einwohnermelderegister aufzunehmen.

Lediglich der Besitz eines Grundstücks in Schweden begründet dem Wortlaut des Gesetzes nach keinen Wohnsitz. Ferienaufenthalte sind nicht als "normale Lebensführung" zu verstehen.

Zuordnungsnummer (Samordningsnummer)

Personen, die nicht im zentralen Melderegister aufgeführt sind oder waren, kann statt der Personennummer eine so genannte Zuordnungsnummer erteilt werden. Die Zuordnungsnummer besteht wie die Personennummer aus zehn Zahlen und wird in gleicher Weise verwendet.

Die Erteilung einer Zuordnungsnummer erfordert keinen Wohnsitz, aber, dass eine der nachfolgend aufgeführten Behörden eine solche Nummer für eine Person benötigt und beantragt, z. B. zum Zwecke der Versteuerung. Eine Privatperson kann also nicht selbst eine Zuordnungsnummer beantragen. Zu den Behörden, die Zuordnungsnummern für Personen beantragen können, zählen unter anderem:

Skatteverket (Schwedisches Finanzamt)
Allmänna domstolar (Gerichte)
Polisen (Polizei)
Försäkringskassan (Krankenkasse)
Passmyndigheten (Passbehörde)
Pliktverket (Wehrdienstbehörde)