Immobilienerwerb in Schweden

Seit dem 1. Januar 2000 können außerhalb Schwedens wohnhafte Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ohne Genehmigung Immobilien in Schweden erwerben.

Der Immobilienerwerb in Schweden erfolgt schriftlich zwischen Käufer und Verkäufer und muss vom zuständigen Grundbuchamt registriert werden. Der Kaufvertrag muss aus zwei verschiedenen Teilen bestehen. Das Grundbuchamt trägt den neuen Eigentümer im Grundbuch ein. Das zuständige Grundbuchamt ist dem örtlichen Amtsgericht unterstellt.

Es ist dringend zu empfehlen, den Kaufvertrag mit Hilfe eines schwedischen Maklers, eines schwedischen Juristen oder der juristischen Abteilung einer schwedischen Bank abzuschließen. Fragen über in Schweden tätige Makler werden vom Verband schwedischer Makler (Mäklarförbundet) beantwortet.

Mäklarsamfundet
Box 1487
S-171 28 Solna
Schweden

Tel: 0046-8/735 62 00
Fax: 0046-8/444 77 00
E-Mail: service@maklarsamfundet.se

Beim Kauf einer Immobilie in Schweden muss der Käufer mit folgenden Ausgaben rechnen:

  • Beim Kauf werden eine so genannte Stempelgebühr und eine Abfertigungsgebühr erhoben.
  • Die jährliche Grundstückssteuer ist eine staatliche Steuer, die gegenwärtig 1,5% des Einheitswertes (taxeringsvärdet) ausmacht. Eine Steuererklärung ist jährlich bei der Steuerbehörde in Schweden einzureichen. Die Formulare werden automatisch zugesandt. Der Einheitswert wird von der Steuerbehörde regelmäßig neu festgelegt.
  • Hinzu kommen Gebühren für die Müllabfuhr, häufig auch Beiträge für eine Mitgliedschaft in einem Sommerhaus- und Grundstücksverein sowie für die Instandhaltung der Verbindungswege zu den Grundstücken.

Schließlich ist noch zu beachten, dass ein ausländischer Staatsangehöriger, der in Schweden Grundeigentum erworben hat, damit nicht automatisch Anspruch auf eine ständige Aufenthaltserlaubnis hat.