Staatsangehörigkeit

Schwedische/r Staatsbürger/in kann man auf vier Arten werden:
  • Geburt
  • Adoption
  • Heirat der Eltern
  • Ansuchen

Neues Staatsbürgerschaftsgesetz ab 1. Juli  2001

Am 1. Juli 2001 erhielt Schweden ein neues Staatsbürgerschaftsgesetz (2001:82). Das Gesetz beinhaltet u.a. die Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft.

Doppelte Staatsbürgerschaft

Ein schwedischer Staatsbürger, der die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erwirbt, verliert nicht mehr automatisch seine schwedische Staatsbürgerschaft.

Ein ausländischer Staatsbürger, der die schwedische Staatsbürgerschaft erhält, darf seine ausländische Staatsbürgerschaft behalten, wenn es die Gesetze des anderen Staates zulassen.

Allgemeines zur Staatsangehörigkeit

Ein Kind wird automatisch schwedischer Staatsbürger, wenn die Mutter Schwedin oder der Vater Schwede ist und mit der Mutter verheiratet ist.
Nach dem neuen Staatsbürgerschaftsgesetz wird das Kind eines schwedischen Vaters schwedischer Staatsbürger, wenn es in Schweden geboren wird.
Ist das Kind im Ausland geboren, muss der schwedische Vater (mit Zustimmung der Mutter) den Wunsch nach schwedischer Staatsbürgerschaft für das Kind bei der schwedischen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat anmelden. Dies reicht aus, damit das Kind die schwedische Staatsbürgerschaft erwerben kann. Die Anmeldung muss erfolgen, bevor das Kind 18 Jahre alt ist. Es ist zu beachten, dass der Erwerb der schwedischen Staatsbürgerschaft durch Anmeldung in bestimmten Fällen den automatischen Verlust einer anderen Staatsbürgerschaft mit sich bringen kann. Das hängt von der Staatsbürgerschaftsgesetzgebung des betreffenden anderen Landes ab.

Mehr Informationen über das neue Staatsbürgerschaftsgesetz auf Englisch oder schwedisch finden Sie hier.

Verlust der schwedischen Staatsangehörigkeit

Schwedische Staatsbürger, die im Ausland geboren sind und niemals in Schweden gemeldet waren, verlieren ihre schwedische Staatsbürgerschaft mit Vollendung des 22. Lebensjahres automatisch, wenn zwischen dem 18. und 22. Lebensjahr kein Antrag auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft gestellt wurde.

Anmeldung des Kindes in Schweden

Ein im Ausland geborenes Kind mit schwedischer Staatsangehörigkeit muss in Schweden registriert werden. Das Anmeldeformular können Sie bei der Botschaft erhalten, hier im PDF-Format herunterladen oder auf der Homepage www.skatteverket.se finden.

Folgende Anlagen sind beizufügen:

  • Geburtsurkunde
  • Eine Kopie der Meldebestätigung – erhältlich beim Magistratischen Bezirksamt oder Gemeindeamt bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft (darf nicht älter als 3 Monate sein)
  • Eine Kopie des  Passes der Eltern
  • Heiratsurkunde, falls nur der Vater schwedischer Staatsbürger ist.

 

Nachnamen

Ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und denselben Nachnamen tragen, erwirbt automatisch diesen Namen.

Haben die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verschiedene Nachnamen und haben sie bereits gemeinsame Kinder, für die sie beide erziehungsberechtigt sind, erhält das neugeborene Kind den Nachnamen des Letztgeborenen.

Wenn eine Anmeldung des Nachnamens nicht erfolgt, erwirbt das Kind automatisch den Nachnamen der Mutter.


"Personnummer/samordningsnummer"

Diese Nummer wird für den Antrag auf einen schwedischen Pass benötigt und von der Botschaft zusammen mit dem Formular "Anmälan namn" bearbeitet. Die Bearbeitungszeit hierfür beträgt etwa 3-4 Wochen.