Aufenthaltserlaubnis

Studenten/Wissenschaftler und deren Angehörige

Wenn Sie in Schweden länger als drei Monate studieren oder forschen möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Nach Abschluss Ihres Studiums/ Forschungsaufenthalts dürfen Sie sich normalerweise nicht in Schweden niederlassen.

Studierende an Universitäten/Hochschulen

Studenten an Universitäten/Hochschulen in Schweden müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten:

  • Nachweis über einen Studienplatz in Schweden
  • Nachweis über ausreichende eigene finanzielle Versorgung während der gesamten geplanten Studienzeit in Schweden: z.B. durch einen Nachweis über eigene Bankguthaben oder der jeweiligen (privaten) "Sponsoren", Bürgschaftsschreiben eines "Sponsors" oder Nachweis über ein Stipendium bzw. Auslandsbafög des Heimatlandes. 

Es muss nachgewiesen werden, dass dem Studenten monatlich 7.300 SEK in einem Zeitraum von mindestens 10 Monaten pro Jahr zur Verfügung stehen. Dieser Betrag entspricht ungefähr den Studienförderungsmitteln in Schweden.

  • Die Absicht, nach Abschluss des Studiums Schweden zu verlassen.

Angehörige von Studierenden

Mitreisende Ehegatten und unverheiratete Kinder unter 18 Jahren können eine Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer des Aufenthalts des Studierenden bekommen, wenn ihre finanzielle Versorgung gesichert ist.

Doktoranden

Doktoranden und Wissenschaftler werden als Gaststudierende angesehen. An sie werden folgende Anforderungen gestellt:

  • Nachweis über ein Angebot eines Ausbildungsplatzes an einer Institution
  • Im Übrigen gelten dieselben Regeln wie für Studierende.

Gastforscher

Ein Gastforscher ist eine Person mit akademischem Doktorgrad. Wissenschaftler, die von wissenschaftlichen Institutionen in Schweden zu Lehrtätigkeiten für höchstens drei Monate eingeladen sind, benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung.

Ansonsten werden folgende Anforderungen gestellt:

Gastforscher benötigen ein schriftliches Arbeitsangebot der Universität oder Hochschule auf dem Formular AMS PF 1704. Dieses Formular erhält der Arbeitgeber vom örtlichen Arbeitsamt.

Angehörige von Gastforschern und Doktoranden

Mitreisende Ehegatten und unverheiratete Kinder unter 18 Jahren können eine Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer des Aufenthalts des Gastforschers/Doktoranden bekommen, wenn ihre finanzielle Versorgung gesichert ist.

Schüler an Gymnasien und Volkshochschulen

Um eine Aufenthaltserlaubnis für den Besuch eines Gymnasiums/einer Volkshochschule in Schweden beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Nachweis eines Ausbildungsplatzes an einer Schule
  • Nachweis über eine Vollzeitausbildung an der entsprechenden Schule
  • Nachweis über eine gesicherte finanzielle Versorgung während der gesamten geplanten Studienzeit. Für weitere Informationen siehe unter der Rubrik "Studierende an Universitäten/Hochschulen". 

Austauschstudenten

Um eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium als Austauschstudent beantragen zu können

  • müssen Sie Vollzeit studieren
  • an einem organisierten Austauschprogramm teilnehmen
  • eine Bestätigung seitens der jeweiligen Organisation bezüglich Ihrer Annahme für das Austauschprogramm vorlegen
  • Angaben über Kontaktpersonen in Schweden machen können.

 

Wenn Sie weitere Fragen über schwedische Aufenthaltserlaubnisse haben, wenden Sie sich bitte an 031 - 328 7006 am:

Montag, von 9:00 bis 10:30 Uhr
Mittwoch, von 9:00 bis 10:30 Uhr
Freitag, von 8:30 bis 10 Uhr