Studera i Sverige / Study in Sweden

Aufenthaltsrecht/-erlaubnis für Studierende

Vor der Aufnahme des Studiums in Schweden sind einige Vorraussetzungen zum Aufenthalt zu beachten.

EU-Bürger, die länger als drei Monate in Schweden studieren oder forschen möchten, müssen Ihr Aufenthaltsrecht spätestens drei Monate nach der Einreise beim Schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket) in Schweden registrieren lassen.

Nicht-EU-Bürger müssen unbedingt rechtzeitig vor der Einreise bei der Schwedischen Botschaft in Berlin eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Bitte wenden Sie sich an die Schwedische Botschaft, um nähere Informationen zur Antragstellung zu erhalten. 

Auf der Homepage von Migrationsverket finden Sie ausführliche Informationen auf Englisch und auf Schwedisch zur Registrierung und Antragstellung, u. a. Informationsblätter und Formulare.
> www.migrationsverket.se

Studierende an Universitäten/Hochschulen

Studenten an Universitäten/Hochschulen in Schweden müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um Ihr Aufenthaltsrecht registrieren lassen zu können / eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten:

  • Nachweis über einen Studienplatz in Schweden.
  • Nachweis über ausreichende eigene finanzielle Versorgung während der gesamten geplanten Studienzeit in Schweden, z.B. durch einen Nachweis über eigene Bankguthaben oder den Nachweis über ein Stipendium des Heimatlandes.
  • Es muss nachgewiesen werden, dass dem Studenten monatlich 7.300 SEK in einem Zeitraum von mindestens 10 Monaten pro Jahr zur Verfügung stehen. Dieser Betrag entspricht ungefähr den Studienförderungsmitteln in Schweden.
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz im Ausland. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über deren Leistungen.

Angehörige von Studierenden

Mitreisende Ehegatten und unverheiratete Kinder unter 18 Jahren können eine Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer des Aufenthalts des Studierenden bekommen, wenn ihre finanzielle Versorgung gesichert ist.
 
Doktoranden

Doktoranden und Wissenschaftler werden als Gaststudierende angesehen. An sie werden folgende Anforderungen gestellt:

  • Nachweis über ein Angebot eines Ausbildungsplatzes an einer wissenschaftlichen Institution.

Im Übrigen gelten dieselben Regeln wie für Studierende.

Gastforscher

Ein Gastforscher ist eine Person mit akademischem Doktorgrad. Wissenschaftler, die von wissenschaftlichen Institutionen in Schweden zu Lehrtätigkeiten für die Dauer von höchstens drei Monaten eingeladen sind, benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung. Ansonsten werden folgende Anforderungen gestellt:

  • Gastforscher müssen bei Antragstellung eine schriftliche Aufnahmebestätigung (Hosting Agreement) der Universität oder Hochschule vorlegen.

Angehörige von Gastforschern und Doktoranden

Mitreisende Ehegatten und unverheiratete Kinder unter 18 Jahren können eine Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer des Aufenthalts des Gastforschers/Doktoranden bekommen, wenn ihre finanzielle Versorgung gesichert ist.
 
Schüler an Gymnasien und Volkshochschulen

Um das Aufenthaltsrecht zum Besuch eines Gymnasiums/einer Volkshochschule in Schweden zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Nachweis über einen Vollzeitausbildungsplatz an der entsprechenden Schule.
  • Nachweis über eine gesicherte finanzielle Versorgung während der gesamten geplanten Studienzeit.

Für weitere Informationen lesen Sie bitte "Studierende an Universitäten/Hochschulen".
 
Austauschstudenten

Um das Aufenthaltsrecht für ein Studium als Austauschstudent zu erhalten, müssen Sie Vollzeit studieren oder an einem Austauschprogramm teilnehmen.

Eine Bestätigung seitens der jeweiligen Organisation bezüglich Ihrer Annahme für das Austauschprogramm sowie Angaben zu Kontaktpersonen in Schweden sind ebenfalls erforderlich.