Der Antrag ist frühzeitig auszufüllen und sollte der zuständigen Polizeibehörde 6 Wochen vor der geplanten Einreise vorliegen. Zuständig ist die Polizeibehörde in der Region der geplanten Einreise. Bei der Einfuhr von Waffen im Zusammenhang mit einem Umzug nach Schweden ist der Antrag an die Polizeibehörde des künftigen Wohnortes zu richten.
Für Informationen zur Einfuhrgenehmigung, zur Bearbeitungsgebühr (600 SEK) und zu den Kontoangaben für die Überweisung der Bearbeitungsgebühr setzen Sie sich bitte mit der jeweiligen Polizeibehörde in Verbindung.
Nachfolgend finden Sie die Adressen der Polizeibehörden der Regionen, über die die meisten Einreisen nach Schweden erfolgen:
StockholmPolismyndigheten i Stockholms länFlygplatspolisen ArlandaBox 38S-190 45 Stockholm-ArlandaSchwedenTel.: 0046-8-401 53 11Fax: 0046-8-401 53 09E-Mail: polismyndigheten.stockholm@polisen.se
Antragsformular finden Sie auf der Homepage der schwerdischen Polizei:> www.polisen.seMalmö / Trelleborg / Ystad / Helsingborg (Schonen)Polismyndigheten i Skåne länRättssekretariatet - TillståndsenhetenS-205 90 MalmöSchwedenTel.: 0046-411-676 55Fax: 0046-40-20 16 57E-Mail: polismyndigheten.skane@polisen.se(mit dem Vermerk "Ansökan om vapeninförsel")Antragsformular finden Sie auf der Homepage der schwerdischen Polizei:> www.polisen.seGöteborgPolismyndigheten i Västra GötalandFörvaltningsavdelningenTillståndsgruppenBox 429S-401 26 GöteborgSchwedenTel.: 0046-31-739 35 40 (10-12 Uhr)Tel.: 0046-31-739 35 15 (13-16 Uhr)Fax: 0046-31-739 35 74E-Mail: polismyndigheten.vastragotaland@polisen.se(mit dem Vermerk "Ansökan om vapeninförsel")
Antragsformular finden Sie auf der Homepage der schwerdischen Polizei:> www.polisen.seFür ausländische Gäste besteht die Möglichkeit, Jagdwaffen zum Zwecke der Jagd von einem schwedischen Jäger zu leihen. Wenn sich der Eigentümer der Waffe auf dem Hochsitz bzw. bei beweglicher Jagd in unmittelbarer Nähe des Entleihers (wenige Meter) befindet, ist es lediglich erforderlich, dass der ausländische Jäger mindestens 15 Jahre alt ist und den schwedischen Jagdschein besitzt. Leiht der ausländische Jäger eine Waffe für den eigenen, unabhängigen Gebrauch, muss der ausländische Jäger mindestens 18 Jahre alt sein und das Recht zum Gebrauch des gleichen Waffentyps für Jagdzwecke in seinem Heimatland besitzen. Der schwedische Waffenbesitzer muss hierzu einen Leihwaffenschein ausstellen, der aus einer Kopie der Genehmigung für den Waffenbesitz besteht und mit einem entsprechendem schriftlichen Leihverweis und der Unterschrift des Verleihers zu versehen ist. Aufgeführt werden müssen außerdem der Name des Gastjägers, seine Adresse während seines Aufenthaltes in Schweden, seine Anschrift im Heimatland sowie Zweck und Dauer der Entleihung (höchstens 14 Tage).Die Waffen müssen im europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sein. Es besteht keine Notwendigkeit, mit dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung den Europäischen Schusswaffenpass im Original einzureichen. Allerdings muss derjenige, der dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung nur eine Kopie des Europäischen Schusswaffenpasses beifügt, bei seiner Einreise nach Schweden die nächst gelegene Polizeiwache aufsuchen, um sich die Einfuhrgenehmigung in seinen Europäischen Schusswaffenpass eintragen zu lassen.
Bitte beachten Sie, dass der Waffenpass nicht Dritten überlassen werden darf! Gemäß der schwedischen Waffenverordnung kann eine Genehmigung für mehrere Ein- und Ausreisen erteilt werden, jedoch höchstens für ein Jahr.EinfuhrBei der Einreise nach Schweden sind die Waffen am Zoll anzumelden. Dabei ist auch eine ausgefüllte so genannte Waffendeklaration in doppelter Ausfertigung und die von der schwedischen Polizeibehörde ausgefertigte Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Ausfuhr von Waffen nach Jagd oder SportwettkampfBei der Ausreise ist beim Zoll anzuzeigen, dass die Waffen ausgeführt werden. Dabei ist eines der Exemplare der Waffendeklaration an das Zollamt zu übergeben.Einfuhr weiterer Waffen:SignalwaffenDie heutigen Signalwaffen werden mit Patronen geladen und dürfen aus diesem Grunde nur mit einer entsprechenden Genehmigung nach Schweden eingeführt werden. Da es zur Sendung von Notsignalen auf See oder in den Bergen geeignete Alternativen zu den Signalwaffen gibt, werden Genehmigungen für die Einfuhr von Signalwaffen nach Schweden nur sehr begrenzt erteilt. Das schwedische Reichspolizeiamt (Rikspolisstyrelsen) empfiehlt zur Sendung von Notsignalen in erster Linie die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen.
Gefährliche GegenständeUnter gefährliche Gegenstände fallen Springmesser, Springstilette, Butterflymesser, Schlagringe, Wurfsterne, Schlagstöcke, Würgehölzer, Totschläger mit Bleifüllung, Handschuhe mit harten Füllungen, Morgensterne und Ähnliches. Gegenstände dieser Art dürfen nicht ohne Sondergenehmigung nach Schweden eingeführt werden. In bestimmten Fällen kann durch die Polizeibehörde des Einreiseortes eine Genehmigung erteilt werden.
HarpunengeräteHarpunengeräte werden in bestimmten Fällen als Waffen gemäß Waffengesetz eingestuft und dürfen dann nur mit Genehmigung nach Schweden eingeführt werden.
Bei der Beurteilung, ob ein Harpunengerät genehmigungspflichtig ist oder nicht, spielt die Reichweite eine Rolle, die mit einem abgeschossenen Projektil erreicht werden kann. Harpunengeräte, deren Harpunen mit explosiven Stoffen, Kohlensäure, komprimierter Luft oder Spiralfeder zum Abschuss gebracht werden, sind immer genehmigungspflichtig. Wird die Harpune mit einem Gummiband abgeschossen und beträgt der Abstand zwischen Griff und Bogen des Harpunengeräts mehr als 50 cm, ist ebenfalls eine polizeiliche Genehmigung erforderlich.
Personen unter 18 Jahren müssen für alle Typen von Harpunen immer eine von der Polizei erteilte Einfuhrgenehmigung vorweisen.
ArmbrustFür die Einfuhr von Armbrüsten ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich.
BogenDie Einfuhr von Bögen ist ohne Einfuhrgenehmigung erlaubt.
Kohlensäure-, Luft- oder Federwaffen Eine Einfuhrgenehmigung ist nicht nötig, sofern der Besitzer mindestens 18 Jahre alt ist und sofern die Waffe einen begrenzten Effekt hat (effektbegrenzte Waffe). Als effektbegrenzt gilt eine Waffe, bei der ein Projektil in vier Metern Abstand von der Mündung eine Einschlagsenergie von weniger als 10 Joule aufweist.