Waffen

Ein Antrag auf Einfuhr von Schusswaffen nach Schweden muss vom Antragsteller selbst gestellt werden.

Der Antrag sollte frühzeitig gestellt werden und der zuständigen Polizeibehörde mindestens 4 Wochen (in Göteborg 6 Wochen) vor der geplanten Einreise vorliegen. Zuständig ist jeweils die Polizeibehörde am Ort des Grenzüberganges, an die auch die Abgabe von SEK 600,- pro Einfuhrantrag zu zahlen ist. Der Antrag kann formlos gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

1. Vor- und Zuname des Antragstellers, Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummer

2. Angaben zum Zeitpunkt der Ein- und Ausreise (gegebenfalls Flugnummer), zum Beginn und Ende des Jagdzeitraums/des Wettbewerbs

3. Einladung des Veranstalters/Gastgebers (oder bei Jagd gegebenenfalls eine Kopie des eigenen Jagdrechts in Schweden) mit Angaben zum Jagdrevier bzw. zum Austragungsort des Wettbewerbs, zudem Angaben zur Art der Jagd und des zu jagenden Wilds

4. Anschrift und Telefonnummer des Veranstalters/Gastgebers

5. Kopie des Jahresjagdscheins (gültig bis zum 31.03. des darauffolgenden Jahres) oder ein Zeugnis über die Beherrschung des Waidmanntums

6. Ein- und Ausreiseort

7. Angaben über die Waffen, die nach Schweden eingeführt werden sollen: Waffentyp, Schlossmechanismus, Fabrikat, Kaliber, Herstellungsnummer

8. Menge und Art der Munition

Die Waffen müssen im europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sein. Es besteht keine Notwendigkeit, mit dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung den Europäischen Schusswaffenpass im Original einzureichen. Allerdings muss derjenige, der dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung nur eine Kopie des Europäischen Schusswaffenpasses beifügt, bei seiner Einreise nach  Schweden die nächst gelegene Polizeiwache aufsuchen, um sich die Einfuhrgenehmigung in seinen Europäischen Schusswaffenpass eintragen zu lassen.  

Bitte beachten Sie, dass der Waffenpass nicht Dritten überlassen werden darf! Gemäß der schwedischen Waffenverordnung kann eine Genehmigung für mehrere Ein- und Ausreisen erteilt werden, jedoch höchstens für ein Jahr.

Nachfolgend finden Sie die Adressen der Polizeibehörden der Städte, über die ausländische Jäger im Allgemeinen nach Schweden einreisen:

Polismyndigheten i Stockholms län
Flygplatspolisen Arlanda
Box 38
S-190 45 Stockholm-Arlanda
Schweden

Tel: 0046-8/401 53 11
Fax: 0046-8/401 53 09
E-Mail: polismyndigheten.stockholm@
polisen.se

Polismyndigheten i Skåne län
Vapenärenden
S-205 90 Malmö
Schweden

Tel: 0046-40/20 10 00
Fax: 0046-40/20 16 37
E-Mail: polismyndigheten.skane@polisen.se

Trelleborg und Ystad:

Polismyndigheten i Skåne län
Polisområde Södra Skåne
Vapenenheten
S-271 00 Ystad
Schweden

Tel: 0046-411/675 00, 0046-40/20 10 00
E-Mail: polismyndigheten.skane@polisen.se

Helsingborgs Polisområde
Vapenärenden
Box 632
S-251 06 Helsingborg
Schweden

Tel: 0046-42/17 40 00
Fax: 0046-42/17 40 40
E-Mail: polismyndigheten.skane@polisen.se

Polismyndigheten i Västra Götaland
Förvaltningsavdelningen
Tillståndsgruppen
Box 429
S-401 26 Göteborg
Schweden

Tel: 0046-31/739 35 40
Fax: 0046-31/739 35 74
E-Mail: polismyndigheten.vastragotaland@
polisen.se


Bei Einfuhr von Waffen in Zusammenhang mit einem Umzug nach Schweden, ist der Antrag an die Polizeibehörde des künftigen Wohnortes zu richten.

Signalwaffen:
Die heutigen Signalwaffen werden mit Patronen geladen und dürfen aus diesem Grunde nur mit einer entsprechenden Genehmigung nach Schweden eingeführt werden. Da es zur Sendung von Notsignalen auf See oder in den Bergen geeignete Alternativen zu den Signalwaffen gibt, werden Genehmigungen für die Einfuhr von Signalwaffen nach Schweden nur sehr begrenzt erteilt. Das schwedische Reichspolizeiamt (Rikspolisstyrelsen) empfiehlt zur Sendung von Notsignalen in erster Linie die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen. 

Für ausländische Gäste besteht die Möglichkeit, Jagdwaffen zum Zwecke der Jagd von einem schwedischen Jäger zu leihen. Wenn der Eigentümer der Waffe sich beim Ansitz bzw. bei beweglicher Jagd in unmittelbarer Nähe des Entleihers (wenige Meter) befindet, ist es lediglich erforderlich, dass der ausländische Jäger mindestens 15 Jahre alt ist und den schwedischen Jagdschein besitzt. Leiht der ausländische Jäger eine Waffe für den eigenen, unabhängigen Gebrauch, muss er mindestens 18 Jahre alt sein und das Recht zum Gebrauch des gleichen Waffentyps für Jagdzwecke in seinem Heimatland besitzen. Der schwedische Waffenbesitzer muss hierzu einen Leihwaffenschein ausstellen, der aus einer Kopie der Genehmigung für den Waffenbesitz besteht und mit einem entsprechendem schriftlichen Leihverweis und der Unterschrift des Verleihers zu versehen ist. Aufgeführt werden müssen ausserdem der Name des Gastjägers, seine Adresse während seines Aufenthaltes in Schweden, seine Anschrift im Heimatland sowie Zweck und Dauer der Entleihung (höchstens 14 Tage).