Om Sverige / About Sweden

Immobilienerwerb

Seit dem 1. Januar 2000 können außerhalb Schwedens wohnhafte Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ohne Genehmigung Immobilien in Schweden erwerben.

Nach schwedischem Immobilienerwerbsrecht muss ein Immobilienerwerb schriftlich erfolgen (Gesetz 1970:944 Jordabalken Kap. 4 § 1). Um rechtswirksam zu werden, müssen daher alle mündlichen Absprachen in den Kaufvertrag Eingang finden.

Der Kaufvertrag besteht normalerweise aus zwei Teilen: dem Vertrag und dem Kaufbrief. Nach dem Kauf muss der Erwerb beim Grundbuchamt registriert werden.

Der Käufer einer Immobilie hat im Zusammenhang mit dem Kauf eine weit reichende Untersuchungspflicht. Eine Rückgängigmachung des Kaufes oder ein nachträglicher Abzug vom Kaufpreis aufgrund von Mängeln ist nur bei Mängeln möglich, die bei einer dem Alter und Zustand des Hauses angemessenen Untersuchung nicht festgestellt werden konnten (Gesetz 1970:944 Jordabalken 4 Kap. 19 §). Unter einer solchen Untersuchung wird normalerweise eine von einem Fachmann durchgeführte Untersuchung verstanden.

Es wird dringend empfohlen, den Kauf mit Hilfe eines schwedischen Maklers, eines schwedischen Juristen oder der juristischen Abteilung einer schwedischen Bank abzuschließen.

Der deutsche Makler Stephan G. Metreveli besitzt auch eine Zulassung als Makler in Schweden. Seine Adresse lautet wie folgt:

Stephan G. Metreveli
Schweden-Immobilien
Dorfstr. 5
24622 Gnutz

Tel.: 04392-15 79
Fax: 04392-67 11
E-Mail: info@schweden-immobilien.com
Homepage: www.schweden-immobilien.com

Fragen zu in Schweden tätigen Maklern werden vom Verband schwedischer Makler (Mäklarsamfundet) beantwortet:

Mäklarsamfundet
Box 1487
S-171 28 Solna
Schweden

Tel.: 0046-8-735 62 00
Fax: 0046-8-444 77 00
E-Mail: service@maklarsamfundet.se

Beim Kauf einer Immobilie in Schweden muss der Käufer mit folgenden Ausgaben rechnen:

  • Beim Kauf wird eine so genannte Stempelgebühr von 1,5 % der höchsten Summe des Besteuerungswertes der Immobilie oder der Kaufsumme erhoben (Oktober 2007).
  • Eine Bearbeitungsgebühr von 825 SEK muss auch bei der grundbuchamtlichen Eintragung bezahlt werden.
  • Die frühere staatliche Grundsteuer wurde für Einfamilienhäuser am 1. Juli 2008 von einer kommunalen Grundstücksgebühr (auch Liegenschaftsgebühr) ersetzt. Diese beträgt gegenwärtig (Juni 2008) 6000 SEK pro Jahr, macht aber maximal 0,75 % des Besteuerungswertes des Einfamilienhauses (einschließlich Grundstück) aus. Ab dem Einkommensjahr 2009 wird die Gebühr nach der Bemessungsgrundlage für Einkommen umgerechnet; diese Bemessungsgrundlage wird jährlich von der Regierung festgelegt. Eine Steuererklärung ist jährlich bei der Steuerbehörde in Schweden einzureichen. Die Formulare werden automatisch zugesandt.
  • Hinzu kommen Gebühren für die Müllabfuhr, häufig auch Beiträge für eine Mitgliedschaft in einem Sommerhaus- und Grundstücksverein sowie für die Instandhaltung der Zufahrtswege zu den Grundstücken.

Schließlich ist noch zu beachten, dass ein ausländischer Staatsangehöriger, der in Schweden Grundeigentum erworben hat, damit nicht automatisch Anspruch auf eine ständige Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Aufenthaltsrecht hat.

Dieser Text ist als allgemeine Information zu betrachten. Eine juristische Beratung kann er nicht ersetzen.