Nach schwedischem Immobilienerwerbsrecht muss ein Immobilienerwerb schriftlich erfolgen (Gesetz 1970:944 Jordabalken Kap. 4 § 1). Um rechtswirksam zu werden, müssen daher alle mündlichen Absprachen in den Kaufvertrag Eingang finden.
Der Kaufvertrag besteht normalerweise aus zwei Teilen: dem Vertrag und dem Kaufbrief. Nach dem Kauf muss der Erwerb beim Grundbuchamt registriert werden.
Der Käufer einer Immobilie hat im Zusammenhang mit dem Kauf eine weit reichende Untersuchungspflicht. Eine Rückgängigmachung des Kaufes oder ein nachträglicher Abzug vom Kaufpreis aufgrund von Mängeln ist nur bei Mängeln möglich, die bei einer dem Alter und Zustand des Hauses angemessenen Untersuchung nicht festgestellt werden konnten (Gesetz 1970:944 Jordabalken 4 Kap. 19 §). Unter einer solchen Untersuchung wird normalerweise eine von einem Fachmann durchgeführte Untersuchung verstanden.
Es wird dringend empfohlen, den Kauf mit Hilfe eines schwedischen Maklers, eines schwedischen Juristen oder der juristischen Abteilung einer schwedischen Bank abzuschließen.
Der deutsche Makler Stephan G. Metreveli besitzt auch eine Zulassung als Makler in Schweden. Seine Adresse lautet wie folgt:
Stephan G. MetreveliSchweden-ImmobilienDorfstr. 524622 GnutzTel.: 04392-15 79Fax: 04392-67 11E-Mail: info@schweden-immobilien.comHomepage: www.schweden-immobilien.com
Fragen zu in Schweden tätigen Maklern werden vom Verband schwedischer Makler (Mäklarsamfundet) beantwortet:MäklarsamfundetBox 1487 S-171 28 SolnaSchwedenTel.: 0046-8-735 62 00 Fax: 0046-8-444 77 00 E-Mail: service@maklarsamfundet.se
Beim Kauf einer Immobilie in Schweden muss der Käufer mit folgenden Ausgaben rechnen:
Schließlich ist noch zu beachten, dass ein ausländischer Staatsangehöriger, der in Schweden Grundeigentum erworben hat, damit nicht automatisch Anspruch auf eine ständige Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Aufenthaltsrecht hat.
Dieser Text ist als allgemeine Information zu betrachten. Eine juristische Beratung kann er nicht ersetzen.