Informationen

Neue EU-Regeln!
Ab dem 1. Mai 2005 werden Fotos in den Aufenthaltsgenehmigungen mit eingescannt. Sie müssen deshalb bei der Antragstellung ein Pass-Foto (35x45 mm) beifügen.

Das Foto muss wie folgt sein:
- direkt von vorne aufgenommen
- in Farbe auf hellem Hintergrund
- höchstens 6 Monate alt
- ohne Kopfbedeckung

Eine Kopfbedeckung ist nur aus religiösen Gründen erlaubt und das Gesicht muss frei ersichtlich sein.

 

Aufenthaltsrecht/-erlaubnis für Studierende

EU-Bürger, die in Schweden über eine längere Zeit als drei Monate studieren oder forschen möchten, müssen Ihr Aufenthaltsrecht direkt nach der Einreise beim schwedischen Migrationsamt registrieren lassen. Nicht-EU-Bürger müssen eine Aufenthaltserlaubnis unbedingt vor der Einreise bei der schwedischen Botschaft in Berlin oder dem schwedischen Generalkonsulat in Hamburg beantragen.

Studierende an Universitäten/Hochschulen

Studenten an Universitäten/Hochschulen in Schweden müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um Ihr Aufenthaltsrecht registrieren lassen zu können/ eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten:

  • Nachweis über einen Studienplatz in Schweden

  • Nachweis über ausreichende eigene finanzielle Versorgung während der gesamten geplanten Studienzeit in Schweden. : z.B. durch einen Nachweis über eigene Bankguthaben oder den Nachweis über ein Stipendium des Heimatlandes.

  • Es muss nachgewiesen werden, dass dem Studenten monatlich 7.300 SEK in einem Zeitraum von mindestens 10 Monaten pro Jahr zur Verfügung stehen. Dieser Betrag entspricht ungefähr den Studienförderungsmitteln in Schweden.
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz im Ausland. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über deren Leistungen.

Angehörige von Studierenden

Mitreisende Ehegatten und unverheiratete Kinder unter 18 Jahren können eine Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer des Aufenthalts des Studierenden bekommen, wenn ihre finanzielle Versorgung gesichert ist.
 
Doktoranden

Doktoranden und Wissenschaftler werden als Gaststudierende angesehen.

An sie werden folgende Anforderungen gestellt:

  • Nachweis über ein Angebot eines Ausbildungsplatzes an einer Institution.

  • Im Übrigen gelten dieselben Regeln wie für Studierende.


Gastforscher

Ein Gastforscher ist eine Person mit akademischem Doktorgrad. Wissenschaftler, die von wissenschaftlichen Institutionen in Schweden zu Lehrtätigkeiten für höchstens drei Monate eingeladen sind, benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung.

Ansonsten werden folgende Anforderungen gestellt:

Gastforscher benötigen ein schriftliches Arbeitsangebot der Universität oder Hochschule auf dem Formular AMS PF 1704. Dieses Formular erhält der Arbeitgeber vom örtlichen Arbeitsamt.

Angehörige von Gastforschern und Doktoranden

Mitreisende Ehegatten und unverheiratete Kinder unter 18 Jahren können eine Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer des Aufenthalts des Gastforschers/Doktoranden bekommen, wenn ihre finanzielle Versorgung gesichert ist.
 
Schüler an Gymnasien und Volkshochschulen

Um das Aufenthaltsrecht zum Besuch eines Gymnasiums/einer Volkshochschule in Schweden zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Nachweis über eine Vollzeitausbildungplatzes an der entsprechenden Schule.

  • Nachweis über eine gesicherte finanzielle Versorgung während der gesamten geplanten Studienzeit.

Für weitere Informationen siehe unter der Rubrik "Studierende an Universitäten/Hochschulen".
 
Austauschstudenten

Um das Aufenthaltsrecht für ein Studium als Austauschstudent zu erhalten, müssen Sie Vollzeit studieren oder an einem Austauschprogramm teilnehmen.

Eine Bestätigung seitens der jeweiligen Organisation bezüglich Ihrer Annahme für das Austauschprogramm vorzulegen sowie Angaben zur Kontaktperson in Schweden machen zu können, ist ebenfalls von Nöten.